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  • Ganz so einfach würde ich das nicht sehen. Schau mal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Coverversion unter Rechtsfragen nach. Zitat: "Wird die Coverversion schließlich öffentlich wiedergegeben oder auf Tonträger vervielfältigt, entsteht ein geschützter Vergütungsanspruch des Urhebers. War das Original veröffentlicht und bei einer Verwertungsgesellschaft (in Deutschland: GEMA) registriert, ist kein Einverständnis des Urhebers des Originals erforderlich; die Anmeldung der wiedergegebenen Coververs…
  • Ich denke mal (ist keine Rechtberatung, da ich kein Rechtsanwalt bin und nur über Laienwissen verfüge), dass Dir wenn Dir jemand etwas Böses wollte Dir da ans Bein pinkeln kann (Abmahnung mit Unterlassungserklärung), aber die Gefahr dafür ist meiner Einschätzung nach nicht so groß, wenn das Lied selbst erstellt ist und Du nicht monetarisierst.
  • Es geht ja nicht nur um Youtube AGB, sondern auch um GEMA. Youtube kann Dir gerne Sachen erlauben, für den Content bist aber immer Du verantwortlich, wenn Du es hochgeladen hast und dabei eine Urheberrechtsverletzung begehst. Ich denke ein Richter würde das so sehen und nicht so wie die Youtube AGB sind.