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Es ist eigentlich ganz einfach (und deutschlandweit gleich): Betreibst du deinen Kanal gewerblich, gilt Impressunspflicht nach Telemediengesetz (§5 TMG) Andernfalls gilt Impressunspflicht nach Rundfunkstaatsvertrag (§55 Abs.2 RStV) In beiden Fällen ist die Angabe einer ladungsfähigen Adresse nötig. Ladungsfähig = du bist persönlich anzutreffen, d.h. Postfach o.Ä. ist nicht ausreichend. Angaben nur für Deutschland.
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(Zitat von Steve) In Bezug auf die Ausgangsfrage (Impressumspflicht) gar nicht, eine 8 Jährige kann ja nicht Kontoinhaber des YouTube Kanals sein. Wer "Hauptperson" des Kanals ist, ist irrelevant. Verantwortlich und noch wichtiger haftbar ist so oder so der Kontoinhaber. Eine rechtsverbindliche Aussage gibts natürlich nur vom Anwalt gegen Bares. Ist aber für Fragen der Impressumspflicht bei Privatpersonen meiner Meinung nach Geldverschwendung. Interessanter wäre vielleicht eher, was der Jugendsc…
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(Zitat von CocoJambo) Ja verstehst du richtig^^ Ja es reicht eine ladungsfähige Adresse und eine Kontaktmöglichkeit, theoretisch reicht da eine E-Mail Adresse, wenn man eine zeitnahe Antwort gewährleisten kann^^