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  • Laut Rundfunkstaatsvertrag muss man sich grundsätylich erstmal an die Werbekennzeichnung halten. (Zitat von Rundfunkstaatsvertrag § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3) Wie das auf YouTube und sozialen Netzen im Detail gekennzeichnet werden muss, ist entweder noch 100%ig eindeutig oder wird gerade von Gerichten/den Landesmedienanstalten untersucht. Jetzt zu deinem Fall: Anhand der Hinweise der Landesmedienanstalten würde ich sagen, dass du es nicht als Werbung kennzeichnen musst, da du kein…
  • Dein Ansstz klingt gut, ich würde es wahrscheinlich auch so machen. Ich persönlich sehe das entsprechend der Hinweise der LMA auch nicht als Dauerwerbesendung an. Ich bin aber auch kein Jurist, der sich mit allen Feinheiten auskennt. Im Zweifel würde ich Werbung dazu schreiben.