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  • Die Impressumspflicht ergibt sich aus § 5 TMG (Telemediengesetz). Danach gilt diese für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien". Dabei ist aber zu beachten, dass "geschäftsmäßig" durchaus weit auszulegen ist. Die Einschränkung auf in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste ist insbesondere nicht dahingehend zu verstehen, dass Websites alleine deshalb ausgeschlossen sind, weil sie kostenlos aufrufbar sind oder keine unmittelbare Bestellmöglichkeit besteht. Genügend i…