Richtlinien für werbefreundliche Inhalte

  • Im Jahr 2017 gab es einige Änderungen betreffend der Richtlinien für werbefreundliche Inhalte, da zu beginn des Jahres YouTube etliche Werbepartner abgesprungen sind. Folgend finden sich die aktl. Richtlinien.

    Da Werbetreibende verständlicherweise nicht möchten das ihre Werbung auf YouTube von/in z.B. rechtsradikalen, jihadistischen, fremdenfeindlichen oder gar gewaltbeinhaltenden Videos geschaltet wird, gibt es von Seitens YouTube "Richtlinien für werbefreundliche Inhalte". Als Creator sollte man diese kennen und beachten, vorallem wenn man die Monetarisierung nutzen möchte.


    Im folgenden die aktl Richtlinien für werbefreundliche Inhalte [Stand 07.11.2017]


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    • Umstrittene Themen und sensible Ereignisse: Bei Videoinhalten rund um sensible Themen oder Ereignisse – unter anderem Krieg, politische Konflikte, Terrorismus oder Extremismus, Tod und tragische Vorfälle sowie sexueller Missbrauch – wird keine Werbung eingeblendet, auch wenn die Inhalte keine grausamen Bilder umfassen. Videos zu aktuellen Tragödien, auch wenn diese in den Nachrichten oder als Dokumentation präsentiert werden, sind z. B. möglicherweise aufgrund des Themas nicht für Werbung geeignet.
    • Drogen und Produkte mit gefährlichen Substanzen: Bei Videoinhalten zum Verkauf, zur Nutzung oder zum Missbrauch illegaler Drogen, regulierter Drogen oder Substanzen sowie sonstiger gefährlicher Produkte, darf keine Werbung eingeblendet werden. Videos, die Drogen oder Produkte mit gefährlichen Substanzen zu bildenden, dokumentarischen oder künstlerischen Zwecken thematisieren, sind grundsätzlich für Werbung zugelassen, sofern Drogenkonsum oder Missbrauch von Substanzen nicht grafisch oder verherrlichend dargestellt wird.
    • Schädliche oder gefährliche Handlungen: Bei Videoinhalten, die schädliche oder gefährliche Handlungen umfassen, die zu ernsthaften physischen, emotionalen oder psychologischen Schäden führen können, darf keine Werbung eingeblendet werden. Dazu gehören Videos, die schmerzhafte oder invasive chirurgische Eingriffe oder kosmetische Behandlungen oder Scherze mit sexueller Belästigung oder Demütigung zeigen.
    • Hasserfüllte Inhalte: Bei Videoinhalten, die zu Diskriminierung aufgrund von ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion, Behinderung, Geschlecht, Alter, Veteranenstatus, sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder einer ähnlichen Eigenschaft, die mit systematischer Diskriminierung oder Ausgrenzung verbunden ist, anstiften sowie Einzelpersonen oder Gruppen herabsetzen oder demütigen, darf keine Werbung eingeblendet werden. Satirische Inhalte oder Comedy sind davon möglicherweise ausgenommen. Es reicht jedoch nicht aus, Inhalte einfach als Comedy zu kennzeichnen. In diesen Fällen kann es trotzdem sein, dass das Einblenden von Werbung nicht möglich ist.
    • Unangemessene Sprache: Bei Videoinhalten mit derber oder vulgärer Sprache im gesamten Video kann möglicherweise keine Werbung eingeblendet werden. Vereinzelte derbe Ausdrücke führen nicht zwangsläufig dazu, dass keine Werbung eingeblendet werden kann, es kommt allerdings auf den Kontext an.
    • Unangemessene Verwendung von Figuren der Familienunterhaltung: In Videos, in denen Figuren oder Inhalte aus dem Bereich der Familienunterhaltung als Animation oder live in gewalttätige, sexuelle oder auf sonstige Weise unangemessene Handlungen einbezogen werden – auch im Rahmen von Comedy oder Satire – kann keine Werbung eingeblendet werden.
    • Aufhetzung und Erniedrigung: In aufhetzenden, aufrührerischen oder erniedrigenden Videos kann möglicherweise keine Werbung eingeblendet werden. Beispielsweise kann bei Videoinhalten, durch die Einzelpersonen oder Gruppen erniedrigt oder beleidigt werden, möglicherweise keine Werbung eingeblendet werden.
    • Sexuell anzügliche Inhalte: In Videos mit hochgradig sexuellen Inhalten, bei denen der Fokus beispielsweise auf nackten Körperstellen oder sexuellen Handlungen liegt, kann keine Werbung eingeblendet werden. Auch Inhalte mit Sexspielzeug, sexuellen Utensilien oder expliziten Gesprächen über Sex können möglicherweise nicht monetarisiert werden. Es gelten allerdings Ausnahmen für pädagogisch wertvolle Sexualkundevideos.
    • Gewalt: In Videos mit Inhalten, bei denen der Fokus auf Blut, Gewalt oder Verletzungen liegt, und die ohne Kontext präsentiert werden, darf keine Werbung eingeblendet werden. Gewalt im Rahmen von Videospielen ist generell gestattet, Bildmontagen mit grundloser Gewalt allerdings nicht. Wenn gewalttätige Inhalte im Rahmen von Nachrichten, Lehrvideos, künstlerischen Projekten oder Dokumentationen gezeigt werden, kommt es auf den zusätzlichen Kontext an.


    • Umstrittene Themen und sensible Ereignisse: Bei Videoinhalten rund um sensible Themen oder Ereignisse – unter anderem Krieg, politische Konflikte, Terrorismus oder Extremismus, Tod und tragische Vorfälle sowie sexueller Missbrauch – wird keine Werbung eingeblendet, auch wenn die Inhalte keine grausamen Bilder umfassen. Videos zu aktuellen Tragödien, auch wenn diese in den Nachrichten oder als Dokumentation präsentiert werden, sind z. B. möglicherweise aufgrund des Themas nicht für Werbung geeignet.
    • Drogen und Produkte mit gefährlichen Substanzen: Bei Videoinhalten zum Verkauf, zur Nutzung oder zum Missbrauch illegaler Drogen, regulierter Drogen oder Substanzen sowie sonstiger gefährlicher Produkte, darf keine Werbung eingeblendet werden. Videos, die Drogen oder Produkte mit gefährlichen Substanzen zu bildenden, dokumentarischen oder künstlerischen Zwecken thematisieren, sind grundsätzlich für Werbung zugelassen, sofern Drogenkonsum oder Missbrauch von Substanzen nicht grafisch oder verherrlichend dargestellt wird.
    • Schädliche oder gefährliche Handlungen: Bei Videoinhalten, die schädliche oder gefährliche Handlungen umfassen, die zu ernsthaften physischen, emotionalen oder psychologischen Schäden führen können, darf keine Werbung eingeblendet werden. Dazu gehören Videos, die schmerzhafte oder invasive chirurgische Eingriffe oder kosmetische Behandlungen oder Scherze mit sexueller Belästigung oder Demütigung zeigen.
    • Hasserfüllte Inhalte: Bei Videoinhalten, die zu Diskriminierung aufgrund von ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion, Behinderung, Geschlecht, Alter, Veteranenstatus, sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder einer ähnlichen Eigenschaft, die mit systematischer Diskriminierung oder Ausgrenzung verbunden ist, anstiften sowie Einzelpersonen oder Gruppen herabsetzen oder demütigen, darf keine Werbung eingeblendet werden. Satirische Inhalte oder Comedy sind davon möglicherweise ausgenommen. Es reicht jedoch nicht aus, Inhalte einfach als Comedy zu kennzeichnen. In diesen Fällen kann es trotzdem sein, dass das Einblenden von Werbung nicht möglich ist.
    • Unangemessene Sprache: Bei Videoinhalten mit derber oder vulgärer Sprache im gesamten Video kann möglicherweise keine Werbung eingeblendet werden. Vereinzelte derbe Ausdrücke führen nicht zwangsläufig dazu, dass keine Werbung eingeblendet werden kann, es kommt allerdings auf den Kontext an.
    • Unangemessene Verwendung von Figuren der Familienunterhaltung: In Videos, in denen Figuren oder Inhalte aus dem Bereich der Familienunterhaltung als Animation oder live in gewalttätige, sexuelle oder auf sonstige Weise unangemessene Handlungen einbezogen werden – auch im Rahmen von Comedy oder Satire – kann keine Werbung eingeblendet werden.
    • Aufhetzung und Erniedrigung: In aufhetzenden, aufrührerischen oder erniedrigenden Videos kann möglicherweise keine Werbung eingeblendet werden. Beispielsweise kann bei Videoinhalten, durch die Einzelpersonen oder Gruppen erniedrigt oder beleidigt werden, möglicherweise keine Werbung eingeblendet werden.
    • Sexuell anzügliche Inhalte: In Videos mit hochgradig sexuellen Inhalten, bei denen der Fokus beispielsweise auf nackten Körperstellen oder sexuellen Handlungen liegt, kann keine Werbung eingeblendet werden. Auch Inhalte mit Sexspielzeug, sexuellen Utensilien oder expliziten Gesprächen über Sex können möglicherweise nicht monetarisiert werden. Es gelten allerdings Ausnahmen für pädagogisch wertvolle Sexualkundevideos.
    • Gewalt: In Videos mit Inhalten, bei denen der Fokus auf Blut, Gewalt oder Verletzungen liegt, und die ohne Kontext präsentiert werden, darf keine Werbung eingeblendet werden. Gewalt im Rahmen von Videospielen ist generell gestattet, Bildmontagen mit grundloser Gewalt allerdings nicht. Wenn gewalttätige Inhalte im Rahmen von Nachrichten, Lehrvideos, künstlerischen Projekten oder Dokumentationen gezeigt werden, kommt es auf den zusätzlichen Kontext an.


    • Umstrittene Themen und sensible Ereignisse: Bei Videoinhalten rund um sensible Themen oder Ereignisse – unter anderem Krieg, politische Konflikte, Terrorismus oder Extremismus, Tod und tragische Vorfälle sowie sexueller Missbrauch – wird keine Werbung eingeblendet, auch wenn die Inhalte keine grausamen Bilder umfassen. Videos zu aktuellen Tragödien, auch wenn diese in den Nachrichten oder als Dokumentation präsentiert werden, sind z. B. möglicherweise aufgrund des Themas nicht für Werbung geeignet.
    • Drogen und Produkte mit gefährlichen Substanzen: Bei Videoinhalten zum Verkauf, zur Nutzung oder zum Missbrauch illegaler Drogen, regulierter Drogen oder Substanzen sowie sonstiger gefährlicher Produkte, darf keine Werbung eingeblendet werden. Videos, die Drogen oder Produkte mit gefährlichen Substanzen zu bildenden, dokumentarischen oder künstlerischen Zwecken thematisieren, sind grundsätzlich für Werbung zugelassen, sofern Drogenkonsum oder Missbrauch von Substanzen nicht grafisch oder verherrlichend dargestellt wird.
    • Schädliche oder gefährliche Handlungen: Bei Videoinhalten, die schädliche oder gefährliche Handlungen umfassen, die zu ernsthaften physischen, emotionalen oder psychologischen Schäden führen können, darf keine Werbung eingeblendet werden. Dazu gehören Videos, die schmerzhafte oder invasive chirurgische Eingriffe oder kosmetische Behandlungen oder Scherze mit sexueller Belästigung oder Demütigung zeigen.
    • Hasserfüllte Inhalte: Bei Videoinhalten, die zu Diskriminierung aufgrund von ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion, Behinderung, Geschlecht, Alter, Veteranenstatus, sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder einer ähnlichen Eigenschaft, die mit systematischer Diskriminierung oder Ausgrenzung verbunden ist, anstiften sowie Einzelpersonen oder Gruppen herabsetzen oder demütigen, darf keine Werbung eingeblendet werden. Satirische Inhalte oder Comedy sind davon möglicherweise ausgenommen. Es reicht jedoch nicht aus, Inhalte einfach als Comedy zu kennzeichnen. In diesen Fällen kann es trotzdem sein, dass das Einblenden von Werbung nicht möglich ist.
    • Unangemessene Sprache: Bei Videoinhalten mit derber oder vulgärer Sprache im gesamten Video kann möglicherweise keine Werbung eingeblendet werden. Vereinzelte derbe Ausdrücke führen nicht zwangsläufig dazu, dass keine Werbung eingeblendet werden kann, es kommt allerdings auf den Kontext an.
    • Unangemessene Verwendung von Figuren der Familienunterhaltung: In Videos, in denen Figuren oder Inhalte aus dem Bereich der Familienunterhaltung als Animation oder live in gewalttätige, sexuelle oder auf sonstige Weise unangemessene Handlungen einbezogen werden – auch im Rahmen von Comedy oder Satire – kann keine Werbung eingeblendet werden.
    • Aufhetzung und Erniedrigung: In aufhetzenden, aufrührerischen oder erniedrigenden Videos kann möglicherweise keine Werbung eingeblendet werden. Beispielsweise kann bei Videoinhalten, durch die Einzelpersonen oder Gruppen erniedrigt oder beleidigt werden, möglicherweise keine Werbung eingeblendet werden.
    • Sexuell anzügliche Inhalte: In Videos mit hochgradig sexuellen Inhalten, bei denen der Fokus beispielsweise auf nackten Körperstellen oder sexuellen Handlungen liegt, kann keine Werbung eingeblendet werden. Auch Inhalte mit Sexspielzeug, sexuellen Utensilien oder expliziten Gesprächen über Sex können möglicherweise nicht monetarisiert werden. Es gelten allerdings Ausnahmen für pädagogisch wertvolle Sexualkundevideos.
    • Gewalt: In Videos mit Inhalten, bei denen der Fokus auf Blut, Gewalt oder Verletzungen liegt, und die ohne Kontext präsentiert werden, darf keine Werbung eingeblendet werden. Gewalt im Rahmen von Videospielen ist generell gestattet, Bildmontagen mit grundloser Gewalt allerdings nicht. Wenn gewalttätige Inhalte im Rahmen von Nachrichten, Lehrvideos, künstlerischen Projekten oder Dokumentationen gezeigt werden, kommt es auf den zusätzlichen Kontext an.

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    Diese Richtlinien sind keine Vorgaben seitens YouTube, wie man als Creator seinen Content zu produzieren hat, sondern sind gesammelte Angaben von Werbetreibenden, wo sie ihre Werbung nicht schalten möchten. Wie immer gilt auch hier in Bezug auf YouTube: gesunden Menschenverstand verwenden, Missbrauch der Plattform vermeiden und anderen mit Respekt begegnen.

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