Alles anzeigenSoweit ich weiß brauchst Du für ein Impressum eine sogenannte ladungsfähige Adresse, also eine Adresse, unter der Du auch anzutreffen bist und bei der der Gerichtsvollzieher ggfs. auch was pfänden könnte, solltest Du eventuellen Strafzahlungen nicht nachkommen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Ladungsf%C3%A4hige_Anschrift
Daher sind gemietete Briefkastenadressen meiner Ansicht nach eigentlich nicht zulässig, aber für den Abmahnanwalt nicht so leicht zu finden. Er muss halt schon eine solche Adresse kennen, da ist das googeln nach "Impressum" und "Postfach" einfacher.
Zudem ist hier nochmal beschrieben, wie die Impressumpflicht ausgelegt wird:
http://www.it-recht-kanzlei.de/Impressum-youtube.html
Zitat:
"Zwar wird vermutet nach §5 Abs. 1 TMG vermutet, dass eine geschäftsmäßige Tätigkeit regelmäßig entgeltlich ist. Erforderlich ist dies aber nicht zwingend. Geschäftsmäßig ist vielmehr jede nachhaltige Tätigkeit, egal ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.Dies leitete eine Rechtsprechungspraxis ein, die vor allem soziale Medien ins Auge fasste und eine Impressumspflicht für jeden Auftritt auf derartigen gesellschaftlichen Interaktionsplattformen vorschrieben, der sich nicht auf rein private oder familiäre Inhalte beschränkt."
Das bedeutet, wenn Du über das Wachstum Deiner Kinder berichtest, oder was leckeres kochst: ok, kein Impressum notwendig. Wenn Du aber News machst, oder die Wahl kommentierst, oder andersweitig über Dein nicht nur privates Umfeld berichtest, Vlogst: Impressum notwendig.
@Leo ganz genau. Der Inhalt zählt und rein private Sachen fallen nicht in die Pflicht. Das weiß wirklich jeder gute Anwalt für Medienrecht und niemand würde mit einer Klage gegen solche YTer durchkommen.